Gefahrgut

gefahrgut

Erläuterung:

Als Gefahrgut bezeichnet man Stoffe, Lösungen, Gemische, Gemenge und Gegenstände, welche aufgrund ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit und für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Sachgegenständen ausgehen.

gefahrgut2Solche Gefahrguttransporte werden mit einem Gefahrenzettel ( Raute, auf der Spitze stehend) und mit Gefahrentafeln ( orange, 30cm x 40cm) ausgestattet. Diese geben durch Ihre Zahlenkombinationen Informationen über die Zusammensetzung eines Stoffes und deren Gefahr.  Somit können außenstehende ( in diesem Fall, Feuerwehr, Polizei, Zoll, usw.) den geladenen Stoff schnellstmöglich identifizieren.

 

Aufbau einer Gefahrentafel:

Die oberen Zahlen sind die Gefahrenzahlen, auch Kemler-Zahlen genannt. Besonderheit bei den Kemler-Zahlen, ist hier ein „X“ vorangestellt, so reagiert der Stoff gefährlich mit Wasser.

Die unteren Zahlen sind die UN-Nummern, auch Stoffnummer genannt.

Sie benennt den beförderten Stoff nach einer durch die UNO normierten Nomenklatur.

 

Bedeutung der Kemler-Zahlen:

  • 1 – Gefahr durch Explosion
  • 2 – Gefahr des Entweichens von Gas durch Druck oder chemische Reaktion
  • 3 – Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Gase/ Dämpfe) oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
  • 4 – Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
  • 5 – Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
  • 6 – Gefahr durch Giftigkeit oder Ansteckung
  • 7 – Gefahr durch Radioaktivität
  • 8 – Gefahr durch Ätzwirkung
  • 9 – an 1. Stelle: Umweltgefährdender Stoff; Verschiedene gefährliche Stoffe
  • 9 – an 2. oder 3. Stelle: Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
  • 0 – Ohne besondere Gefahr (nur als Platzhalter der zweiten Stelle)
  • X – Reagiert auf gefährliche Weise mit Wasser (der Zahl vorangestellt)

 

Das Gefahrgutrecht unterteilt Gefahrgüter nach ihrer Hauptgefahr in Klassen. Neben der Hauptgefahr können Gefahrgüter noch Nebengefahren aufweisen, die sich dann in der Klassifizierung und Kennzeichnung mit Gefahrzetteln niederschlagen.

Die Klassen des Transportrechts gliedern sich wie folgt:

1Klasse 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, wodurch in der Umgebung Zerstörungen entstehen können.

Beispiele: Feuerwerkskörper, Handgranaten, bestimmte Pkw-Gurtstraffer

 

2Klasse 2

Gase

Gase sind Stoffe, die bei 50°C einen Dampfdruck von mehr als 3000kPa haben oder bei 20°C und 1013kPa Druck vollständig gasförmig sind.

Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray

 

3Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die bei 20°C und 1013kPa flüssig sind, bei 50°C maximal 3000kPa Dampfdruck haben und bei 20°C und 1013kPa nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 61°C haben.

Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 61°C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3

Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle

 

4.1Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe

Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können.

Des weiteren umfaßt die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen.

Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1

Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel

 

4.2Klasse 4.2

Selbstendzündliche Stoffe

Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden.

Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden.

Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl

 

4.3Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.

Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub

 

5.1Klasse 5.1

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1.

Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat („Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige Düngemittel

 

5.2Klasse 5.2

Organische Peroxide

Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1% Aktivsauerstoff und mehr als 1% Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5% Aktivsauerstoff und mehr als 7% Wasserstoffperoxid enthalten.

Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz), Methylethyketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke)

 

6Klasse 6.1

Giftige Stoffe

Der Begriff der Klasse 6.1 umfaßt Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, daß sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können.

Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide

 

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe

Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2.

Beispiel: Klinischer Abfall

 

7Klasse 7

Radioaktive Stoffe

Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind zwingend der Klasse 7 zuzuordnen.

Beispiele: Uran, Instrumente

 

8Klasse 8

Ätzende Stoffe

Die Klasse 8 umfaßt alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen. Des weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge, Quecksilber (!)

 

9Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen.

Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags

 

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